
Rechtliches
Bremsen - auch für Tiere gilt dies !
Die Parole "Draufhalten und drüberfahren", wenn ein kleines Tier plötzlich vor's Auto läuft, gilt nicht innerhalb geschlossener Ortschaften. Neue Urteile unterscheiden klar zwischen innerorts, wo jeder Verkehrsteilnehmer mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss, und außerorts, wo der Verkehr schneller fließt und plötzliches Bremsen zu gefährlich ist. Das Schlimmste, das passieren kann, wäre ein Unfall mit Todesfolge, weil ein Fahrer bei hoher Geschwindigkeit und starkem Verkehr für ein Kaninchen gebremst hat. Das käme als fahrlässige Tötung vor Gericht. Menschenleben gehen vor Tierleben und so muss der Autofahrer in Sekundenschnelle entscheiden, durch welches Manöver er sich und andere Personen besser schützt. Die Frage, ob ein Blechschaden höher bewertet wird als das Leben eines Tieres, auch eines kleinen, ist nicht mehr so eindeutig wie früher zu beantworten. Denn innerorts sind die Bedingungen ganz anders. Hier muss jeder Autofahrer damit rechnen, dass Kinder auf die Straße laufen und das heißt, erhöhte Vorsicht ganz besonders in Wohnstraßen. Wenn hier nun eine Katze, ein kleiner Hund oder ein Igel auf die Straße laufen, darf man bremsen, auch wenn dadurch möglicherweise ein nachfolgendes Auto hinten auffährt und einen Blechschaden verursacht. Denn auch für diesen Fahrer gilt: Aufpassen, genug Abstand halten und bremsbereit sein. Hierzu einige neuere Urteile: Ein Autofahrer darf für einen plötzlichen auf die Straße laufenden Dackel bremsen, wenn der Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr groß genug ist. Reagiert der nachfolgende Fahrer nicht rechtzeitig, muss er für den Auffahrschaden haften (Kammergericht Berlin, Az. 12 U 9571/98). Auch eine Katze muss im Ort niemand überfahren, weil ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam ist. Die Kfz-Haftplichtversicherung des auffahrenden Kfz-Führers wurde in einem solchen Fall verurteilt, den Schaden an dem Fahrzeug, das für die Katze abgebremst hatte, zu bezahlen (Landgericht Paderborn, Az. 5 S 181/00).
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Auch Tiere werden abgeschleppt !
Falsch geparkte Autos dürfen auch dann abgeschleppt werden, wenn sich ein Hund im Innenraum befindet. Beamte können nicht mit der baldigen Rückkehr des Autofahrers rechnen, nur weil ein Tier im Wagen sitzt. Dem Tier drohen zwar Unannehmlichkeiten beim Abschleppen, andererseits wären im vorliegenden Fall jedoch Fußgänger gefährdet gewesen, wenn sie wegen des Autos auf die Straße hätten ausweichen müssen (VG Trier, 1 K 88/99.TR).
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Sicher mit Hund im Auto
Ein Jagdhund verursachte einen Unfall. Er war im Auto weder angeschnallt noch hinter einem Trenngitter separiert und hatte durch einen Sprung ins Lenkrad den Unfall ausgelöst. Die Kfz-Vollkaskoversicherung lehnte die Übernahme des Schadens ab, worauf der Hundehalter gegen die Versicherung klagte. Das Oberlandesgericht Nürnberg billigte ihm jedoch keinen Schadensersatz (in diesem Fall 94.000 DM) zu. Nach der Begründung der Richter müsse ein Autofahrer durch Hundegurt oder Trenngitter dafür sorgen, daß er während der Fahrt nicht vom Hund gestört werde. Im obigen Fall habe der Hundehalter grob fahrlässig die Situation selbst herbeigeführt, argumentierte das OLG. Aufgrund der unterlassenen Vorsichtsmaßnahmen wurde die Schadensersatzklage abgewiesen (OLG Nürnberg, Az: 8 U 2819/96).
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Tier im überhitzen Auto - Tierquälerei !
Ein Fahrzeug- und Hundehalter ließ seine drei Hunde für die Dauer von ca. sieben Stunden alleine in seinem Pkw. Die Außentemperatur betrug ca. 30 Grad Celsius plus, während die Innentemperatur bei geschlossenem Fenster wenigsten 70 Grad Celsius plus erreichte. Diese für Mensch und Tier unerträgliche Hitze reichte für das Gericht aus, den vermeindlichen Tierfreund wegen Tierquälerei zu bestrafen. Bayerisches Oberlandesgericht, Az.:3 obo-wi 118/95
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Zusammenprall mit Auto
Läuft ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es dadurch zu einem Zusammenprall mit dem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den Schaden, der beim Unfall entstanden ist. Amtsgericht Landstuhl, Az.:2 C 293/95
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Leinenpflicht im Strassenverkehr
Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.
Oberlandesgericht München, Az.: DAR/99
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Flucht vor einem Hund
Ein Kind, das aus Angst vor einem Hund wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch von einem Pkw verletzt wird, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schadenersatz, da zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein zurechenbarer Zusammenhang besteht. Dieser erfoderliche, ursächliche Zusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen bei einer Fluchtreaktion verletzt wird. Allerdings wurde dem Kind ein Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die Straße gelaufen ist und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs begeben hat.
[Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 W 13/94]
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Fahrrad mit Hund
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Straßenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach Paragraph 28 StVO? ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufenzu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für größere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muß das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen größere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
Bundesgerichtshof Beschluß vom 18. 4. 91 Az.: 4 StR? 518/l90
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Streunende Hunde
Streunende Hunde, die im Stadtgebiet erkennbar ohne Begleitung angetroffen werden, begründen grundsätzlich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da solche Tiere plötzlich auf die Fahrbahn laufen und dort einen Unfall verursachen können. Streunende Hunde können daher von den Ortspolizeibeamten eingefangen und in ein Tierheim gebracht werden. Dies hat prinzipiell zur Folge, daß der Hundehalter für die so entstandenen Kosten auch aufkommen muß;. Hierzu zählen die Transport- und die Unterbringungskosten im Tierheim, nicht aber die Personalkosten der Polizeibeamten. Für die Personalkosten gibt es insoweit kein Gebührenverzeichnis, d.h solche Kosten dürfen auch nicht erhoben werden.
Verwaltungsgerichtshof Kassel Az.: 11 UE 1924/93
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Halter verantwortlich für leinenlosen Hund
Köln/NRW, 1.1.03
Wer seinen Hund unangeleint spazieren führt, ist grundsätzlich für in Zusammenhang mit dem freilaufenden Tier verursachte Schäden verantwortlich. Mit diesem Urteil des Kölner Amtsgerichts sprachen die Richter einem Autofahrer 838 Euro Schadenersatz plus Zinsen zu, der einen Hundebesitzer verklagt hatte. Im Dezember 2001 war der unangeleinte Vierbeiner des Hundebesitzers plötzlich auf die Fahrbahn gerannt. Der Mann hatte in Panik mit einem Schirm nach einem herannahenden Auto geworfen, um seinen Hund zu retten. Durch die Wucht des Aufpralls ging die Heckscheibe des Wagens zu Bruch. Weil der Halter seinen Hund von der Leine gelassen habe, sei er verantwortlich für den Unfall. Er habe "grob fahrlässig gehandelt und müsse dafür die Konsequenzen tragen (Az: 113 174/02).
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Leinen- und Maulkorbpflicht !
Keine Anleinpflicht bei gehorsamem Hund
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werde. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführes aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht amgeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenens Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
[Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi]
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Zwangshaft für Hundehalter
Eine Gemeinde ordnete für ihr Hoheitsgebiet an, dass Hunde dort nur an der Leine geführt werden dürfen. Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage zu erfüllen und ließ auch weiterhin seinen Hund frei Lauf. Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000 fest und glaubte, den Hundefreund auf diese Weise an die Satzungsauflage binden zu können. Aber auch dies beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde dazu veranlaßte, vier Tage Ersatzzwangshaft gegen ihn anzuordnen. Die hielt der Hundehalter für völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung vor das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwangshaft gegen den Hundehalter. Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen zuwider handelt und sich auch sonst nicht belehren läßt, kommt nur die Ersatzzwangshaft in Frage, damit der Hundehalter dann genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.
[Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11 B 12186/96]
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Aggressive Hunde an die Leine
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführte, diese nicht angeleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen oder verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität eines seiner Tiere bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.
[Amtsgricht Aachen, Az.: Cs 50/94]
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Zwangshaft für unbelehrbaren Hundehalter
Eine Gemeinde ordnet für ihr Hoheitsgebiet an, daß Hunde dort nur an der Leine geführt werden dürfen. Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage zu erfüllen und ließ auch weiterhin seinen Hund freilaufen. Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000,-- fest und meinte, den Hundefreund auf dieser Weise an die Satzungsauflage binden zu können. Aber auch dies beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde dazu veranlaßte, jetzt vier Tage Ersatzzwangshaft gegen ihn anzuordnen. Die hielt der Hundehalter nun völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung vor das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwangshaft gegen den Hundehalter. Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen zuwider handelt und sich auch sonst nicht belehren läßt, kommt nur die Ersatzzwangshaft in Frage, damit der Hundehalter dann genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11 B 12186/96
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Maulkorb und Leinenpflicht
Erweist sich ein Hund als gefährlich, so kann die Ordnungsbehörde gegen den Hundehalter bestimmte Auflagen erteilen, um diese Gefahr zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr nicht nur für den Menschen besteht, sondern auch gegenüber anderen Hunden. So wurde einem Hundehalter die Weisung erteilt, seinen Schäferhund nur angeleint und mit Maulkorb auszuführen, weil dieser einen anderen Hund gebissen hatte. Der Hundehalter hielt dies für Schikane und meinte, daß es sich beim Beißen um artgerechtes Verhalten handele. Das Gericht widersprach dieser Argumentation nicht. Weil es sich aber um ein artgerechtes Verhalten handele, das man nicht kontrollieren könne, sei die Behörde verpflichtet, möglichen Gefahren vorzubeugen. Leinenzwang und Maulkorb sind zur Gefahrenabwehr auch insoweit erforderlich und geeignet und begegnen keinen tierschutzrechtlichen Bedenken.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 21 CS 95.858
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Leinenpflicht im Strassenverkehr
Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.
Oberlandesgericht München, Az.: DAR/99
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Hund gegen Hund
Kampfhund biß Mischling
Sonja erinnert sich noch genau an den Tag vor zwei Jahren, an dem ihr Mann dieses kleine Bündel Hund aus dem Tierheim mitbrachte. "Unsere Söhne waren damals drei und fünf Jahre alt. Als sie den Winzling sahen, brachen sie in Jubelgeschrei aus. Und der Hund jaulte vor Begeisterung über die Freude der Kinder. Die drei wurden unzertrennlich", erzählt Sonja. Im April letzten Jahres drehte die Mutter wie jeden Abend mit ihren Jungen und dem frei herumspringenden Tom noch eine Runde im Park. Da schoss plötzlich aus einem Gebüsch ein Pitbull heraus. Er stürzte sich sofort auf den Mischlingshund und packte ihn. Entsetzt mußten die Frau und die Kinder zusehen, wie der tobsüchtige Kampfhund ihren Tom wieder und wieder biß. Ihr Hund hatte keine Chance, sich auch nur zur Wehr zu setzen. "Tom heulte und winselte vor Schmerzen", berichtet Sonja. "Und meine Kinder schrien und weinten. Auf einmal ließ Dennis, der damals sechs war, meine Hand los - er wollte seinem Liebling zur Hilfe eilen". Gerade noch im letzten Augenblick konnte die Mutter ihren Sohn von den Hunden zurückreißen. Endlich erschien der Besitzer des Pitbulls. "Wie er seinen tobenden und geifernden Köter von unserem Tom losbekommen hat, habe ich gar nicht mitgekriegt. Ich war durch die kaum ausgestandene Angst um Dennis noch völlig durcheinander. Mischling Tom lag reglos am Boden. "Im ersten Moment dachte ich, er sei tot. Aber dann rief Dennis: "Er atmet noch! Schnell, er muß zum Tierarzt!" Mit vereinten Kräften trugen Sonja und die Jungen den Hund zu einem nicht weit vom Park praktizierenden Tierarzt. Er nahm sich des schwer verletzten Mischlings auch sofort an. "Unser Liebling war übel zugerichtet worden", erzählt Sonja. "Er hatte am ganzen Körper tiefe Wunden. Sein rechtes Vorderbein und auch einige Rippen waren gebrochen. Eine Niere war halb herausgerissen, seine Nase war nur noch ein Klumpen rohes Fleisch. Er tat mir so Leid!" Der Tierarzt wollte den Mischling einschläfern: "Seine Chancen sind leider nur gering, und die Kosten sind selbst für die magersten Versuche sehr hoch." Doch die Kinder schrien auf: "Nein, Mami, bitte, du kannst unseren Tom doch nicht sterben lassen!" Darum bat Sonja den Tierarzt, alles Notwendige zu tun, damit der Hund überleben würde. "Über ein halbes Jahr zogen sich die Behandlungen hin. Acht Mal mußte Tom operiert werden, bis er nicht nur zusammengeflickt, sondern auch wieder ansehnlich war." Als die Frau die Rechnung bekam, traf sie fast der Schlag: 7.590 Mark! Da ihr Name und Adresse des Pitbullbesitzers bekannt waren, schickte sie ihm die Rechnung. Einen Tag später stand er vor ihrer Tür und hielt ihr grinsend einen Hundertmarkschein hin. "Mehr hat Ihr Bastard doch ohnehin nicht gekostet." Sonja war so baff, daß sie dem unverschämten Typ nichts erwidern konnte und ihm lediglich die Tür vor der Nase zuknallte. Später rief sie jedoch einen Anwalt an. "Selbst wenn mein Mann nur 80 Mark Spende an das Tierheim gezahlt hat - Tom ist für uns alle viel mehr wert." Vor Gericht wurde der Pitbullbesitzer dann auch dazu verdonnert, die Rechnung zu bezahlen. Dazu der Richter: "Der Pitbull ist eine Rasse, die gezielt auf Angriffslust und Kampfbereitschaft gezüchtet wird. Solch gefährlicher Hund muß an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden. Ich erwarte, daß sich der Verurteilte in Zukunft dananch richtet - sonst wird ihm die Haltung des Tieres untersagt!"
Die Rechtslage
Die meisten Bundesländer haben inzwischen für gefährliche Hunde einen Leinen- und Maulkorbzwang verhängt. In Bayern und Thüringen ist die Zucht (teilweise auch das Halten) von Kampfhunden verboten, während sie in Schleswig-Holstein unter Auflagen gehalten werden dürfen. Die Einführung des Führerscheins für Kampfhundbesitzer ist weiterhin im Gespräch
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Ein Foxterrier hatte eine Katze "grundlos" angegriffen,
wie seine Besitzerin meinte, und schwer an der Pfote verletzt. Die Kosten für Operation und Behandlung beliefen sich auf 7000 DM. Die Haftpflichtversicherung des Hundehalters hielt diese Forderung für überzogen. Nicht unberechtigt, wie das Landgericht Bielefeld entschied: Unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten seien nicht zu ersetzen. Für die Katze "ohne Marktwert" setzten die Richter die Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten auf 3000 DM fest. (LG Bielefeld, 22 S 13/97)
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Tierarztkosten bei Rauferei
Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, daß es sich etwa um gleich große Hunde handelte, sodaß die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären läßt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat.
Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95
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Haben Hunde ein Recht auf Schönheit?
Die Hundezüchterin war stolz auf ihren Pudel. Auf Hundeausstellungen war das Tier wegen seiner Schönheit oft prämiert worden. Darum war die Frau auch wenig begeistert, als ihr Hund bei einer Beißerei mit einem anderen Rüden einen Zahn verlor. Durch die Zahnlücke war es mit der Schönheitspudel-Karriere jäh vorbei. Die Züchterin suchte eine Tierklinik auf und bat den Arzt, das Gebiss ihres Vierbeiners kosmetisch zu richten. Doch nach insges. sechs Eingriffen sah der Pudel leider auch nicht besser aus, weil die Implantate immer wieder abgestoßen wurden. Die Züchterin verklagte den Tierarzt auf Schadenersatz für den Wertverlust des Hundes. Vor Gericht kam sie damit nicht durch, denn Operationen an Tieren zu rein kosmetischen Zwecken sind verboten. Das hätten beide Parteien wissen müssen. Wer einen verbotenen Eingriff von einem Arzt verlangt, darf von diesem keinen Schadenersatz fordern, wenn die Operation missglückt.
(Oberlandesgericht Hamm - Az. 3 U 117/00)
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Scheidungsopfer Hund !
Unterhalt für den Hund
Getrennt lebende Ehegatten haben gegen den anderen Partner ein Anspruch auf Unterhalt, wenn sie selbst über kein eigenes Einkommen verfügen, aus welchen Gründen auch immer. Unter den Begriff "Lebensqualität" fällt auch der Unterhalt des vormals gemeinsamen Hundes. Gerade durch Zuwendung eines Haustieres kann die erhaltende Lebensqualität für einen getrennt lebenden Menschen bestimmt sein. Darum ist der Hund mit den Futter- und Tierarztkosten im Unterhalt zu berücksichtigen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 2 UFH 11/96)
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Nach Scheidung kein Umgangsrecht mit einem Hund
Bamberg/Bayern, 30.7.03
Bei getrennt lebenden Ehegatten gibt es einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG) zufolge kein «Recht zum persönlichen Umgang» mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund. Regeln des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern sind laut Gericht auf Tiere nicht anwendbar, heißt es in einer rechtskräftigen Entscheidung (Az.: 7 UF 103/03 OLG Bamberg).
Ein Ehemann hatte sich zunächst mit dem Verbleib der früher gemeinsam gehaltenen Labradorhündinnen bei seiner Ex-Frau einverstanden erklärt. Später begehrte er ein Umgangsrecht mit einer der beiden Hündinnen, das er alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend ausüben wollte. Er hatte damit argumentiert, dass ein Tier keine Sache sei und zum Wohle des Tieres eine Umgangsregelung analog dem Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern angebracht sei.
Auch sein Hinweis, die beiden Hunde seien für beide Ehegatten eine Art Kinderersatz gewesen, fruchtete weder beim Amtsgericht Würzburg noch beim Oberlandesgericht. Tiere seien zwar keine Sache, stellte dar Familiensenat des OLG klar. Gleichwohl seien auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Deshalb gälten für Tiere die Vorschriften der Hausratsverordnung zumindest entsprechend. «Deren Regelungen kennen jedoch kein Umgangsrecht, sondern sehen lediglich eine Eigentumszuweisung an einen der beiden Ehepartner vor», heißt es in der Entscheidung.
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Ungewollter Deckakt
Heimliche Hunde-Liebe
Eine Alaska-Malamute-Hündin war in einem Park das Objekt der Begierde eines Feld-Wald-und Wiesen-Mischlings. Etwa zwei Monate nach der zufälligen Begegnung brachte die kostbare Rassehündin sechs Welpen zur Welt, denen es unübersehbar am rechten Stammbaum fehlte. Grund genug für die Besitzerin, den anderen Hundehalter auf Schadenersatz zu verklagen, weil sich dieser Wurf außerhalb der Zucht nicht verkaufen ließ. Das Amtsgericht Daun hatte dafür kein Verständnis. Man könne den Mischlingsrüden nicht dafür verantwortlich machen, daß er seinen Instinkten folgte.
(AG Daun, 3 C 436/95)
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Deckakt als Sachbeschädigung
In der Rechtsprechung ist inzwischen klargestellt, daß der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt nach § 833 BGB zur Tiergefahr gehört, so daß der Besitzer des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aufgefordert, für eine Abtreibung zu sorgen.
LG Kassel Az: Z f S 81,263
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Deckakt
Was passiert, wenn ein freilaufender Rüde, die eigene, angeleinte und läufige Hündin deckt? Wie ist das mit den Schadensersatzansprüchen? Der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt stellt eine Tiergefahr, nach § 833 BGB, dar und ist somit schadensersatzpflichtig.
(Oberlandesgericht Schleswig, Az: 7 U 9/92)
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Kein Schadensersatz für "geschwängerte" Rassehündin
Auch wer "adlige" Hunde in lauen Frühlingsnächten unbeaufsichtigt läßt, muß mit niederen Trieben rechnen. Das Lüneburger Landgericht wies die Klage einer Hundezüchterin ab, die vom Besitzer des Dorfhundes "Josef" 9052 Mark Schadenersatz kassieren wollte:"Josef" hatte ihre prämierte Hirtenhündin geschwängert. Im letzten Frühjahr wurde die Züchterin von "heftigem Hecheln" auf der Terrasse aufgeschreckt. Im animalischen Liebesspiel ertappte sie ihre blaublütige "Alom" mit dem ganz gewöhnlichen Hovawart"Josef". Das ging 15 Minuten. An Trennung war überhaupt nicht zu denken. Die Richter fanden an "Josefs" Treiben nichts ehrenrühriges. Auch dem Besitzer sei kein Vorwurf zu machen, da die Züchterin den Seitensprung ihrer läufigen Hündin selbst zu verschulden habe. Sie habe nicht genügend aufgepaßt und "Alom" habe nicht mal ein Schutzhöschen getragen. Den unerwünschten Nachwuchs hat die Züchterin abtreiben zu lassen.
Landgericht Lüneburg, Az.: 30 340/91.
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Verstümmelung des Hundes
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.
(Bundesverfassungsgericht, Az 1 B v R 875/99)
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Hundeschutzverordnung
Zum Schutze des Hundes trat am 1.September ein neues Gesetz in Kraft, das unter anderem die artgerechte Haltung und Zucht von Hunden regelt.
Seit dem 1.September 2001 gelten strengere Tierschutzvorschriften für die Hundehaltung. Sie löst die "Verordnung über das Halten von Hunden im Freien" von 1974 ab, in der Mindestvoraussetzungen zur Haltung von Hunden geregelt sind. Die neue Verordnung enthält Regelungen für alle Hunde. Sie betreffen insbesondere Platzbedarf, Fütterung und Pflege der Tiere, ein Ausstellungsverbot für kupierte Hunde, die Begrenzung der Zahl der Hunde, die von einer Person betreut werden dürfen, Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers sowie ein Zucht- und Kreuzungsverbot für bestimmte "aggressive" Rassen.
Es bewegt sich etwas - zugunsten des Tierschutzes, auch wenn es mal wieder zu wenig ist. Zumindest haben nun endlich diejenigen Hundehalter ein Problem, welche immer noch meinen, man könne einen Hund wegsperren wie irgendein Sportgerät. Vor Inkrafttreten dieser neuen Verordnung war es nämlich durchaus gestattet, einen Hund ausschließlich in einem etwa sechs Quadratmeter kleinen Zwinger zu halten - von Beschäftigung mit dem Tier oder notwendigem Auslauf war in den Verordnungen nie die Rede.
Dies hat sich nun geändert, denn auch der Gesetzgeber hat endlich erkannt, dass Hunde, welche zu wenig soziale Kontakte zu Menschen und Artgenossen haben, irgendwann ein Problem bekommen und eventuell sogar aggressiv werden. Daher ist nun täglicher Auslauf und sozialer Kontakt in dieser Verordnung geregelt. Es wird sogar gefordert, dass wenn man schon seine Hunde zeitweise in den Zwinger sperrt, dies dann doch besser gruppenweise macht, damit die Hunde wenigstens nicht allein sind. Einzeln gehaltene Hunde bedürfen dann besonders häufiger Zuwendung (mehrmals täglich und langandauernd!).
Auch die Zwingergröße hat sich verändert. Waren bisher zum Beispiel für einen großen Schäferhund sechs Quadratmeter ausreichend, so müssen es nun immerhin zehn Quadratmeter Fläche sein, die dem Hund uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Der Platz für eine isolierte Hundehütte kommt noch hinzu. Ferner dürfen auch keine Hunde in irgenwelchen dunklen Kellerlöchern gehalten werden. In der neuen Hundeverordnung ist genau geregelt, wieviel Tageslicht dem Hund zur Verfügung stehen muss.
Welpen müssen nun mindestens acht Wochen beim Muttertier bleiben und Züchter müssen für eine bestimmte Anzahl von Tieren extra Tierpfleger beschäftigen.
Tierschützer und Tierschutzorganisationen lehnen Zwingerhaltung nach wie vor kategorisch ab. Der Hund ist ein Rudeltier und gehört nicht allein gelassen oder weggesperrt. Daher geht ihnen die neue Verordnung immer noch nicht weit genug. Aber nichts desto trotz wird die Verordnung, die im Tierschutzbereich wieder neue Möglichkeiten bietet, begrüßt. Es ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.
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Wohnen mit Hund
Hunde dürfen nicht immer bellen
Während der normalen Ruhezeiten (22-7, 13-15 Uhr) dürfen Nachbarn nicht durch das Gebell eines Hundes gestört werden. Das gilt auch auf dem Land. (LG Mainz, 6587/94-04/96).
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Manche Miteigentümer fühlen sich durch einen Hund gestört und versuchen dann über den Weg des Mehrheitsbeschlusses, ein Hundeverbot durchzusetzen. Dass dies nicht rückwirkend geht, ist meistens bekannt. Manche meinen aber, Neuanschaffungen verbieten zu können. Auch dies geht nicht, solange sich auch nur ein einziger der Eigentümer dagegen ausspricht. (Oberlandesgericht Stuttgart, Az: 8 W 8/82)
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Nicht zulässig ist es, die Hundehaltung von der Zustimmung aller Miteigentümer abhängig zu machen. Eine solche Klausel komme einem Verbot gleich, weil bei vielen Parteien praktisch nie Einstimmigkeit zu erzielen sei. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 11 W 142/87)
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Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass diese Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss mit 2/3 aller vorhandenen Stimmen abgeändert werden kann, so können die Wohnungseigentümer auch mehrheitlich die Hundehaltung einschränken. So ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer wirksam und gültig, der anordnet, dass den Hunden kein freier Auslauf auf der gemeinschaftlichen Außenanlagen gewährt werden darf. In Konsequenz bedeutet dies eine Anleinpflicht für Hunde auf dem Gemeinschaftsgrundstück. (Bayerisches oberstes Landgericht, Az: 22 BR 21/98)
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Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung für einen verkehrssicheren Zustand ihres Grundstücks zu sorgen. Im zumutbaren Rahmen sollen Gefahren von Dritten abgewendet werden. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Grundstücke von denen aufgrund besonderer Umstände, erhebliche Gefahren ausgehen. Hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes, auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück. Wird ein Besucher in solch einem Fall gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Ein am Tor angebrachtes Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, weil es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht auf die Bissigkeit des Hundes hinweist. Wer aber solch eine Warnung aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung, ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden bezahlt. (Landgericht Memmingen, Az: 1 S 2081/93)
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Hund verschmutzte Teppich
Verunreinigt der Hund eines Mieters den Teppichboden in der angemieteten Wohnung dadurch, dass er dorthin erbricht, so haftet der Hundehalter und Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz, weil der Schaden durch ein willkürliches Verhalten, § 833 BGB, entstanden ist. Je nach Alter des Teppichbodens muss sich allerdings der Vermieter einen Abzug (alt für neu), hier 15% gefallen lassen. (Amtsgericht Böblingen, Az: 2 C 3212/96)
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Hundeurin auf Teppich
Ein für kurze Zeit in Pflege genommener Hund verursachte bei seinem Pensionswirt einen Schaden dadurch, daß der Hund: auf einem wertvollen Orientteppich urinierte. Hierfür verlangte der 6eschädigte vom Hundehalter Schadensersatz (DM 8 900) und erhielt einen Teil hierzu auch vom Gericht zugesprochen. Nach ' 833 BGB haftet nämlich der Halter des Tiers für die Gefahr, die von seinem Tier ausgebt und die seinen Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hat. Dabei wurde vom Gericht das Urinieren des Hundes als unberechenbares tierisches Verhalten eingestuft. Die Haftung des Hundehalters war auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Geschädigte freiwillig die Betreuung des Hundes übernommen hatte. Denn ein Haftungsausschluß kommt nur dann in Frage, wenn ein Haftungsausschluß ausdrücklich und nicht nur stillschweigend vereinbart wurde. Allerdings mußte sich der Geschädigte ein Mitverschulden (1/3) anrechnen lassen, weil er mit einem solchen Verhalten des Hundes hätte rechnen können, da bekannterweise Tiere in fremder Umgebung zu unerwarteten Reaktionen neigen. Oberlandesgericht Karlsruhe AZ: 3U 17/93
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Kothaufen eines Schäferhundes - Verschmutzung des Hofes
Sorgt der Mieter nach Abmahnung dafür, daß die Verschmutzung des Hofes durch Kothaufen eines Schäferhundes unterbleibt, so liegt keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung vor. AG Saarbrücken , v. 22.10.90, Az.: 36 C 199/90
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Hund des Mieters beißt Eigentümer
Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann. (Amtsgericht Nürnberg, Az: 26 C 4676/93)
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Der Garten als Hundeklo
Die Mieter einer Erdgeschosswohnung hatten laut Mietvertrag die Berechtigung, den Garten zu benutzen und die Verpflichtung, ihn auch zu pflegen. Der Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht vor, den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu nutzen. Am Anfang ging alles gut. Nach wenigen Monaten weigerten sich die Mieter jedoch, den Garten weiter zu pflegen, solange der Hund den Garten "verkote". Wenige Monate später stellte die Vermieterin den Mietern die von einem Fachunternehmen durchgeführte Pflege des Gartens in Höhe von 2.100,- DM in Rechnung. Vor Gericht scheiterte die Vermieterin jedoch mit ihrer Klage. Das Landgericht gab den Mietern recht. Wenn der Garten nicht nur zum Auslauf, sondern als "Hundeklo" genutzt werde, sei die Nutzung für die Mieter, die zudem ein Kleinkind hatten, eingeschränkt. Dies verstoße gegen die mietvertragliche Abmachung, weshalb die Mieter ihrerseits nicht daran gebunden seien und den Garten nicht mehr pflegen müssten. (Landgericht Köln, Az.: 12 S 185/94)
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Hundekot - Garten
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten Gartenbereich sein "Geschäft" verrichten läßt. Zur Gewährung des Gebrauchs eines mitvermieteten Gartens gehört es, daß der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesndheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, daß ein Garten in typischer Weise, nämlich auch durch Liegen auf dem Rasen und Barfußgehen, genutzt wird. AG Köln , v. 18.02.94, Az.: 217 C 483/93
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Dobermann-Schäferhund; Hundehaltung; Zwergdackel
a. Bei einer Mietvertragsklausel, wonach die Tierhaltung des Mieters der Zustimmung des Vermieters bedarf, steht es im freien Ermessen des Vermieters, ob er der Tierhaltung zustimmen oder sie versagen will. Verweigert er die Zustimmung, so muß er hierfür keinen sachlichen Grund angeben.
b. Dieses Ermessen kann aber dadurch eingeschränkt werden, daß der Vermieter bereits anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt hat.
c. Diese Einschränkung gilt aber nur in denjenigen Fällen, in denen die beabsichtigte Tierhaltung der bereits erlaubten oder geduldeten Tierhaltung vergleichbar ist. Die erlaubte oder geduldete Haltung eines Zwergdackels begründet daher keinen Anspruch eines anderen Mieters zur Haltung einer Dobermann-Schäferhund Mischung. LG Berlin , v. 26.10.93, Az.: 64 S 188/93
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Anschaffung - Hund
Wird im Anschluß an die im wesentlichen wie folgt lautende Formularvertragsklausel "Für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. ...die Zustimmung kann widerrufen werden. Mit der Abschaffung oder dem Tode des Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen"; individualvertraglich vereinbart: "Dem Mieter ist erlaubt, in der Wohnung zu halten 1 Hund Pudel schwarz", so berechtigt dies den Mieter auch dann nicht, nach dem Tode des ersten Tieres erneut einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn dies wiederum ein schwarzer Pudel ist. AG Speyer , v. 30.01.91, Az.: 2 C 1323/90
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Abschaffung eines Hundes
Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen. AG Berlin-Neukölln , v. 22.05.90, Az.: 6 C 348/89
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Hundehaltung - Mietgebrauch
1. Wegen der bei der Hundehaltung nicht auszuschließenden Gefährdung und Belästigung von Mitbewohnern gehört diese, jedenfalls in städtischen Wohngegenden, nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist deshalb auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters zulässig. 2. Es existiert kein allgemeiner Gleichheitsgrundsatz dergestalt, daß der Vermieter dann, wenn er einem Mieter die Hundhaltung gestattet hat, auch anderen Mietern die Hundehaltung gestatten muß. AG Berlin-Neukölln , v. 17.10.91, Az.: 7 C 204/91
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Gebrauchsspuren durch den Hund: Kündigung
Ein zur Miete wohnender Hundehalter riskiert die Kündigung seiner Wohnung durch den Vermieter, wenn der Hund die Wohnung in beträchtlichem Umfange beschädigt. Mit diesem Argument verurteilte ein Gericht einen Hundehalter zur Wohnungsräumung, weil sein Hund die Terrassentür und die drei Fenster des Wohnzimmers erheblich zerkratzt hatte. Zudem waren die weißen Innenwände der Wohnung deutlich verschmutzt. Auch der Teppichboden war völlig beschädigt und nicht nur normal abgenutzt. Solche Gebrauchsspuren durch den Hund des Mieters braucht der Vermieter nicht hinnehmen und kann die Wohnung kündigen. Landgericht Oldenburg, Az.: 2 S 415/95
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Hundegebell - Lärmbelästigung
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung. AG Düren , v. 30.08.89, Az.: 8 C 724/88
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Formularvertrag - Tierhaltungsverbot
Das Verbot der Tierhaltung ist auch in einem Formular-Mietvertrag wirksam. LG Hamburg , v. 02.06.95, Az.: 37a C 1667/94
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Hundehaltung - Ruhestörungen - Widerruf
Ein wichtiger Grund zum Widerruf der Erlaubnis der Hundehaltung liegt vor, wenn das Tier untypisch die Hausbewohner belästigt oder besondere Ruhestörungen bewirkt. AG Hamburg-Wandsbek , v. 23.10.90, Az.: 716c C 114/90
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Hund - Kratzspuren - Schönheitsreparaturen
Sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu tragen, so muß er auch Kratzspuren am Türanstrich beseitigen, die von dem Hund der Mieter herrühren. AG Steinfurt , v. 17.08.95, Az.: 4 C 51/95
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Hundehaltung - Widerruf
Der Vermieter kann die vertraglich vorbehaltene Erlaubnis zur Tierhaltung in der Wohnung widerrufen und weitere Tierhaltung untersagen, wenn bereits ein vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden im Mietobjekt verursacht hat. AG Steinfurt , v. 03.01.91, Az.: 4 C 544/90
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Verbot der Hundehaltung - Widerruf
1. Hat der Vermieter eine Zustimmung zur Hundehaltung einmal erteilt, so kann er sie nicht willkürlich widerrufen, sondern entsprechend der Bestimmung im Mietvertrag nur dann, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Hause erforderlich ist.
2. Selbst wenn im Mietvertrag die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist, ist es anerkannten Rechts, daß die Mietparteien einverständlich auf die Einhaltung dieser Formvorschrift verzichten können.
3. Gehört das Verbot der Tierhaltung zu dem vorgedruckten Text des Deutschen Einheitsmietvertrages, so ist ein weniger strenger Maßstab bei Auslegung dieser formularmäßigen Bestimmung anzulegen, als wenn diese Bestimmung in einem besonderen Anhang zwischen den Parteien besonders und bewußt ausgehandelt worden wäre. AG Wuppertal , v. 01.01.63, Az.: 9 C 369/62
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Beleidigung - Fristlose Kündigung - Hundehaltung
1. Wird eine Hundehaltung unter der Bedingung gestattet, daß von den Tieren keine Belästigung ausgeht, so ist hierin ein Widerrufsvorbehalt zu sehen.
2. Auch die Beleidigung nur eines von mehreren Vermietern berechtigt zur fristlosen Kündigung gem. § 554a BGB LG Berlin , v. 18.06.90, Az.: 62 S 152/90
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Hundehaltung
Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in der Mietwohnung gehaltenen Hundes. LG Köln , v. 22.11.88, Az.: 10 S 198/88
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Abmahnung - Yorkshire-Terrier
Das Halten eines kleinen Hundes in der Mietwohnung kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein.
Soweit eine unberechtigte Tierhaltung abgemahnt worden ist, muß zur Vermeidung seiner Verwirkung der Unterlassungsanspruch alsbald durchgesetzt werden. LG Düsseldorf , v. 29.06.93, Az.: 24 S 90/93
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Erben - Hundehaltung
a) Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt. b) Die allgemeine Genehmigung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. LG Frankfurt , v. 16.08.66, Az.: 2/11 S 123/66
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Generelles Hundehaltungsverbot
Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter diese Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa bei einem Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muß er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines " Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den Mietern zu untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten. Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93
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Hunde und Mietrecht
Die Tierhaltung im Wohnraum
Die Haltung von Haustieren in der Wohnung wird gemeinhin als ein Stück Lebensqualität angesehen. Solange dies der Eigentümer in seinem eigenen Haus betreibt, geht dies in relativ weiten Grenzen auch niemanden etwas an. Werden Tiere allerdings in einer Mietwohnung gehalten, ergibt sich eine andere Qualität des Problems, da jetzt auch die Frage der gegenseitigen Rechte und Pflichten von Mietern untereinander und zwischen Vermieter und Mieter angesprochen ist. Jetzt geht es um die Frage, inwieweit der Vermieter eine Haustierhaltung durch den Mieter dulden muss bzw. inwieweit er eine solche Haustierhaltung untersagen kann und was zu unternehmen ist, wenn der Mieter sich an ein Verbot der Tierhaltung nicht hält.
Gesetzliche Rechtslage
Fehlen vertragliche Regelungen (z.B. weil kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde oder weil eine entsprechende Vertragsklausel unwirksam ist), gelten subsidär die Regeln des Mietrechts im BGB. Dort wiederum ist die Tierhaltung jedoch nicht speziell geregelt, so dass man auf allgemeine Grundsätze zurückgreifen muss. Ansatzpunkt der Beurteilung der Zu- oder Unzulässigkeit einer Tierhaltung ist hier der Begriff des "Wohngebrauch", also die Frage, ob und inwieweit die Tierhaltung heutzutage zur allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört. Vom Grundsatz her zählt die Haltung von Haustieren nach wohl einhelliger Rechtsmeinung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dies ist zunächst einmal unstreitig bei Kleintieren, von denen keine Störungen und Belästigungen ausgehen können, wie z.B. Zierfischen, kleineren Vögeln (z.B. Wellensittichen), Goldhamstern, Schildkröten usw.. Offen ist hier allerdings noch die Frage, inwieweit das Umfeld der an sich harmlosen Tiere zu bewerten ist: So sind z. B. hundert Zierfische für sich gesehen völlig harmlos und störungsfrei, das Aquarium mit 1.000 I Fassungsvermögen stellt jedoch eine ganz erhebliche Gefahr für die Mietsache dar. Auch kommt es nicht allein auf die Größe und potentielle Lautstärke der Haustiere an, auch deren Gefährlichkeit und "Ekligkeitsgrad" ist zu berücksichtigen. So gilt die Haltung einer Ratte nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache (LG Essen, Urt. v. 21.12.90, Az. 1 S 497/90, ZMR 1991, S. 268 ff). Gleiches gilt für die Haltung von Schlangen, Vogelspinnen und Skorpionen, zumindest soweit der Mieter nicht nachweisen kann, dass diese Tiere völlig ungiftig und ungefährlich seien und ein Entweichen völlig ausgeschlossen ist (AG Hamm, Urt. v. 11.1.96, Az. 26 C 329/94, PuR? 1996, S. 234 ff). Dagegen ist die Haltung zweier Bartagamen (harmlose Echsen) im Terrarium einer Mietwohnung grundsätzlich keine unerlaubte Haustierhaltung, zumindest dann nicht, wenn "die Haltung von Zierfischen oder Ziervögeln" erlaubt ist (AG Essen, Urt. v. 18.7.95, Az. 9 C 109/95, ZMR 1996, S. 37 ff.). Das Hauptproblem in der Praxis ist ohnehin, inwieweit es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, Hunde oder (in wesentlich geringerem Umfang) Katzen zu halten ? andere Tiere spielen nur eine untergeordnete Rolle. Die Rechtsprechung zur Frage insbesondere der Hundehaltung ist uneinheitlich, allerdings auch sehr abhängig von dem jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall. Ein Teil der Rechtsprechung geht sehr weit zugunsten einer uneingeschränkten Tierhaltung (LG Braunschweig, Urt. v. 1.11.95, Az. 12 S 86/95, WM 1996, S. 291; LG Hildesheim, Urt. v. 11.2.87, Az. 7 472/86, WM 1989, S. 9; AG Köln, Urt. v. 13.7.95, Az. 222 C 15/95; AG Friedberg/Hessen, Urt. v. 26.5.93, Az. C 66/93, WM 1993, S. 398 f), zumindest soweit hierdurch keine Belästigungen eintreten. Der vertragsgemäße Gebrauch ist aber auf jeden Fall auch ohne mietvertragliche Verbotsregelung überschritten, der Vermieter also zur Untersagung der Hundehaltung berechtigt (im wohlverstandenen Interesse der Mitbewohner eventuell sogar verpflichtet!), wenn der Mieter in einer großen Wohnanlage einen sog. "Kampfhund" halten möchte, unabhängig davon, ob sich dieses konkrete Tier bereits als störend oder sogar gefährlich erwiesen hat (LG München I, Beschl. v. 10.9.93, Az. 13 T 14638/93, ZMR 3/94, S. Il), unabhängig sogar davon, dass ein Teil der Mitbewohner gegen die Hundehaltung keine Einwände hat (LG Krefeld, Urt. v. 17.7.96, Az. 2 S 89/96, WM 1996, S. 533 f). Der andere Teil der Rechtsprechung steht einer Tierhaltung ohne mietvertragliche Vereinbarung generell ablehnend gegenüber (LG Göttingen, Urt. v. 20.2.91, Az. 5 S 163/90, WM 1991, S. 536; LG Konstanz, Urt. v. 13.2.87, Az. 1 S 273/86, DWW 1987, S. 196).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rechtsprechung zur Hundehaltung ohne mietvertragliche Regelung uneinheitlich ist. Zuverlässige Prognosen für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung lassen sich nicht stellen, besonders deshalb nicht, weil die Entscheidung letztlich von der Auslegung des Begriffs "vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache" abhängt, worunter nicht alle Mietrichter immer dasselbe verstehen. Dem Vermieter muss daher dringend empfohlen werden, auch das "Ob" und "Wie" der Tier- und insbesondere der Hundehaltung mietvertraglich zu regeln!
Mietvertragliche Beschränkung möglich
Die Tierhaltung kann mietvertraglich geregelt werden, wie dies in den von Haus&Grund Schleswig-Holstein herausgegebenen Mietvertragsformularen auch geschieht. Unbestritten ist, dass sie im Mietvertrag ausgeschlossen werden kann, und zwar uneingeschränkt (LG Konstanz, Urt. v. 13.2.87, Az. 1 S 273/96, DWW 1987, S. 196). Allerdings wird ein vollständiger Ausschluss jeglicher Tierhaltung wohl nur zulässig sein, wenn er individualvertraglich vereinbart wird; lediglich eine Formularklausel reicht, wenn sie so weit geht, unter Berücksichtigung des AGB-G nicht aus und wird von der wohl überwiegenden Rechtsprechung abgelehnt (AG Kermpen, Urt. v. 29.12.93, Az. 23 C 152/93, ZMR 3/95, S. I). Liegt jedoch ein individualvertraglicher Ausschluss der Hundehaltung vor, ist dieser wirksam und verbindlich mit der Folge, dass der Mieter eine Zustimmung des Vermieters nur unter besonders engen Voraussetzungen verlangen kann, z. B. wenn er auf einen Blindenhund angewiesen ist (LG Lüneburg, Urt. v. 11.11.93, Az. 1 S 163/93, WM 1995, S. 704). Jetzt darf der Mieter nicht nur keinen Hund halten, sondern noch nicht einmal für kurze Zeit (hier: drei Tage) einen fremden Hund zwecks Beaufsichtigung in der Wohnung aufnehmen (AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 17.5.94, Az. 23 C 662/93, ZMR 3/95, S. I). Formularvertraglich kann jedoch auch unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen des AGB-G die Tierhaltung insoweit unterbunden werden, als von dem Verbot nicht Kleintiere betroffen sind, von denen artgemäß keine Schädigungen und Störungen ausgehen können (s.o.). Allerdings ist der Begriff dieser Kleintiere relativ weit auszulegen und umfasst auch Tiere, die in einer beispielhaften Aufzählung nicht enthalten sind. So kann durchaus auch ein "exotischer Kleinzoo", bestehend aus Fischen in Aquarien und harmlosen Echsen in Terrarien genehmigungsfrei sein (LG Bonn, Urt. v. 4.7.94, Az. 6 S 125/94, PuR? 1995, S. 345 f). Werden derartige Kleintiere aus der Verbotsklausel ausgenommen, ist auch formularvertraglich ein Verbot der Tierhaltung, insbesondere der Hundehaltung, zulässig und für den Mieter bindend (LG Hamburg, Urt. v. 24.11.92, Az. 316 S 145/92, WM 1993, S. 120 f; LG Braunschweig, Urt. v. 7.1.88, Az. 7 S 204/87, ZMR 1988, S. 140; LG Konstanz, Urt. v. 13.2.87, Az 1 S 273/86, DWW 1987, S. 196). Diese Rechtsprechung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wie das BVerfG? festgestellt hat (Beschl. v. 21.2.80, Az. 1 BvR? 126/80, WM 1981, S. 77).
Mietvertraglicher Genehmigungsvorbehalt
In den Mietvertragsformularen von Haus&Grund Schleswig-Holstein findet man auch einen Genehmigungsvorbehalt des Vermieters. Es heißt dann dort, dass die Tierhaltung, insbesondere die Hunde? und Katzenhaltung, der (vorherigen) Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine solche mit einem Widerrufsvorbehalt verbundene Vereinbarung ist grundsätzlich auch formularmäßig zulässig (AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 5.2.91, Az. 409 C 535/90, WM 1991, S. 259 f; AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 9.3.90, Az. 409 C 31/90, WM 1990, S. 489 ff.), allerdings dann nicht, wenn diese Schriftform der Vermieter-Zustimmung verlangt (LG Mannheim, Urt. v. 16.9.92, Az. 4 S 73/92, ZMR 1992, S. 545 f). Wenn eine solche, wirksame Vereinbarung vorliegt, stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen der Vermieter seine Zustimmung erteilen muss bzw. wann er berechtigt ist, diese Zustimmung zu verweigern. Richtungsweisend zu diesem Themenkomplex sind die Rechtsentscheide des OLG Hamm vom 13.1.81 (Az. 4 REMiet 5/80 und 4 REMiet 6/890, NJW 1981, S. 1626). Die wohl herrschende Rechtsprechung schließt aus diesen Beschlüssen, dass die Entscheidungsfreiheit des Vermieters über die Tierhaltung durch den Mieter nur durch die Grenze des Rechtsmissbrauchs beschränkt sei, ansonsten aber seinem freien Ermessen unterläge und im Falle der Untersagung keine Angabe eines sachlichen Grundes bedürfe (LG Berlin, Urt. v. 10.1.95, Az. 63 S 300/93, PuR? 1995, S. 320 ff; LG Köln, Urt. v. 11.2.94, Az. 6 S 189/93, mit Anm. Breetzke, DWW 1994, S. 185 ff.; LG Berlin, Urt. v. 26.10.93, Az. 64 S 188/93, PuR? 1994, S. 82). Alle diese und zahlreiche andere Gerichte akzeptieren die grundsätzlich freie Entscheidung des Vermieters, ohne zu verlangen, dass er konkrete, sachliche Gründe darlegen muss, wenn er eine Tierhaltung (zumindest die Haltung von Hunden und Katzen) versagen will. Eine beachtliche Mindermeinung vertritt allerdings die Auffassung, dass der Vermieter in seinem Ermessen doch nicht frei, sondern zur Verweigerung der Zustimmung zur Hundehaltung nur bei Vorliegen konkreter Gründe berechtigt sei. Ein Teil der Rechtsprechung gesteht dem Vermieter bei seiner Entscheidung nur ein gebundenes Ermessen zu (LG Stuttgart, Urt. v. 19.11.87, Az. 16 S 183/87, WM 1988, S. 121; LG Mannheim, Urt. v. 11.5.82, Az. 4 S 202/82, WM 1984, S. 78). Der Meinungsstreit über die Frage gebundenen oder freien Ermessens wird in der Praxis jedoch einigermaßen entschärft, da letztlich auch das freie Ermessen des Vermieters seine Grenze dort findet, wo die Ermessensausübung rechtsmissbräuchlich und willkürlich wird. Die unter diesem Gesichtspunkt von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen haben mit denen für das gebundene Ermessen des Vermieters einige Ähnlichkeit, so dass - wenn auch auf verschiedenen Wegen - die Vertreter beider Rechtsansichten sich im Ergebnis doch wieder recht nahe kommen. Ein ganz wichtiger Unterschied bleibt allerdings bestehen, nämlich die Beweislast: Bei freiem Ermessen des Vermieters muss der Mieter die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung beweisen, bei von vornherein gebundenem Ermessen ist der Vermieter für seine Ablehnungsgründe beweispflichtig. Als rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft wird die Versagung der Zustimmung zur Hundehaltung dann angesehen, wenn bereits andere Mieter im Hause mit Kenntnis des Vermieters Tiere gleicher Art halten (LG Berlin, Urt. v. 18.10.85, Az. 64 S 234/85; WM 1987, S. 213). Auch kann die stillschweigende Duldung der Tierhaltung über eine längere Zeit den Vermieter für die Zukunft binden. So hat das LG Stuttgart (Urt. v. 19.11.87, Az. 16 S. 183/87, WM 1988, S. 121) z. B. festgestellt, dass der Vermieter die Genehmigung nicht mehr versagen dürfe, wenn der Hund bereits ca. 4 Jahre in der Wohnung gehalten werde, bisher niemanden gestört habe und daher zu erwarten sei, dass er auch in Zukunft nicht stören werde. Gleiches gilt für die Haltung von Katzen, die schon über 5 Jahre in der Wohnung leben (AG Aachen, Urt. v. 13.3.92, Az. 81 C 459/91, ZMR 1992, S. 454). Allerdings kommt es auf die Kenntnis des Vermieters selbst an und nicht auf die bloße Kenntnis eines Angestellten des Vermieters oder des Hausmeisters (AG Westerburg, Urt. v. 23.2.90, Az. 2 C 1213/89, WM 1992, S. 600). Einen Sonderfall hatte das AG Münster (Urt. v. 7.10.91, Az 48 C 140/91, WM 1992, S. 116 f) zu entscheiden, als es feststellte, dass ein Mieter sogar entgegen dem Mietvertrag zur Haltung zweier Hunde berechtigt, die Untersagung also rechtsmissbräuchlich sei, wenn er auf die Tiere aus gesundheitlichen Gründen angewiesen sei. Ähnlich hat für den Fall der Katzenhaltung das AG Bonn (Urt. v. 17.2.94, Az. 8 C 731/93, WM 1994, S. 323) entschieden, zumindest solange durch das Tier keine Störungen auftreten. Allerdings sind an den Vortrag der Rechtsmissbräuchlichkeit hohe Anforderungen zu stellen: Der Mieter muss auf die Tierhaltung angewiesen sein, woran es fehlt, wenn die Tierhaltung lediglich positive Auswirkungen hat, diese aber auch anderweitig erzielt werden können (LG Hamburg, Urt. v. 26.7.94, Az. 316, S 44/94, WM 1996, S. 532 f). Nicht rechtsmissbräuchlich ist es, dem Mieter die Hundehaltung zu untersagen, weil es bei einer früheren Hundehaltung durch denselben Mieter bereits zu Störungen gekommen ist (LG Hamburg, Urt. v. 18.7.86, Az 11 S 264/85, ZMR 1986, S. 440). Ebenfalls zulässig ist es, die Hundehaltung größenmäßig zu beschränken (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 8.3.88, Az. 33 C 3913/87 ?67, DWW 1988, S. 354): "Die formularvertragliche Bestimmung, der Mieter dürfe keine Hunde mit einer 40 cm überschreitenden Schulterhöhe halten, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich hierbei um ein sachliches Kriterium handelt". Schließlich kann auch eine Rücksichtnahme auf das Tier selbst und seine Ansprüche an eine artgemäße Haltung ohne Rechts-missbrauch die Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter begründen (AG Kassel, Urt. v. 17.10.86, Az. 806 C 4228/86, WM 1987, S. 144): " Die Versagung der Genehmigung ist nicht missbräuchlich, wenn eine artgerechte Tierhaltung in der Wohnung ausgeschlossen ist." In diesem Fall ging es um einen Schäferhund in einer 54,85 Quadratmeter großen Dachgeschosswohnung zusammen mit 2 Erwachsenen und einem Kind ? eine Entscheidung, die nicht nur für Vermieter, sondern auch für Tierfreunde und -schützer von hoher Bedeutung sein dürfte. Gleiches gilt für die Haltung eines Rottweilers in einem Einzimmer-Appartement (AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 13.2.91, Az. 60 C 506/90, WM 1991, S. 341). Auch die Interessen der Mitbewohner kann (u.U. sogar: muss) der Vermieter berücksichtigen, so dass es zulässig ist, die Haltung eines allgemein als gefährlich erachteten Hundes (hier eines Bullterriers) zu untersagen (LG Gießen, Urt. v. 15.6.94, Az. 1 S 128/94, PuR? 1995, S. 226; AG Rüsselsheim, Urt. v. 9.11.90, Az. 3 C 946/90, WM 1992, S. 117), selbst wenn das konkrete Tier noch nicht unangenehm aufgefallen ist. Ein ausreichender und nicht rechtsmissbräuchlicher Grund für die Versagung einer Katzenhaltungsgenehmigung ist auch eine Katzenallergie des im gleichen Hause wohnenden Vermieters ? dieser muss aber unverzüglich geltend gemacht werden und nicht erst nach 1 1/2 Jahren (AG Bonn, Urt. v. 12.12.89, Az. 6 C 463/89, WM 1990, S. 197 ff.).
Erlöschen der Genehmigung
Die Tierhaltungsgenehmigung erlischt, wenn ihr Objekt entfällt, das genehmigte Tier also stirbt, abgeschafft wird oder sonstwie auf Dauer aus der Wohnung verschwindet und erstreckt sich nicht auf "Ersatztiere" (AG Speyer, Urt. v. 30.1.91, Az. 2 C 1323/90, DWW 1991, S. 372 fff.; AG Kassel, Urt. v. 17.10.86, Az. 806 C 4228/86, WM 1987, S. 144; a.A. AG Neustrelitz, Urt. v. 27.10.94, Az. 2 C 436/94, WM 1995, S. 535 ff.). Um in diesem Punkt jedoch jede Unklarheit zu vermeiden und auch um eine mögliche Ermessensbindung für die Zukunft gar nicht erst entstehen zu lassen, sollte ein vorsichtiger Vermieter die Genehmigung immer möglichst konkret erteilen (z.B. "für den Langhaardackel Felix") und auch den ausdrücklichen Hinweis nicht vergessen, dass diese Genehmigung nur für dieses konkrete Tier gilt bzw. mit dessen Tod, Abgabe usw. endet.
Widerruf der Genehmigung
In der Praxis am problematischsten ist der Widerruf einer einmal erteilten Tierhaltungsgenehmigung bzw. dort, wo keine Genehmigung erforderlich ist, das Verbot einer bereits ausgeübten Tierhaltung. Dies ist dann zulässig, wenn es durch das Tier zu Störungen und Belästigungen der Mitbewohner oder der Nachbarn kommt (AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 23.10.90, Az. 716c C 114/90, WM 1991, S. 94; AG Hamburg-Altona, Urt. v. 26.9.89, Az. 316a C 97/89, WM 1989, S. 624). Auch kann die Erlaubnis der Tierhaltung widerrufen werden, wenn ein bereits früher vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden an der Mietsache verursacht hatte (AG Steinfurt, Urt. v. 3.1.91, Az. 4 C 544/90, WM 1991, S. 260 ff.). Auch dann kann eine unter Vorbehalt gestellte Tierhaltungsgenehmigung widerrufen werden, wenn keine konkreten Störungen auftreten, sondern von dem Tier nur eine potentielle Gefahr ausgeht, die mit spezieller Eigenarten dieser Rasse zusammenhängt ? so entschieden für den Fall eines Bullterriers ("Kampfhundes") durch das LG München I (Beschl. v. 10.9.93, Az. 13 T 14638/93, WM 1993, S. 669) und das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 2.11.90, Az. 7 S 3264/90, WM 1991, S. 93 ff).
"Besuchshunde" Sonderprobleme kann es geben, wenn es nicht um ein Hundehaltung durch den Mieter selbst geht, sondern um von Dritten mit ? und eingebrachte Tiere (sog. "Besuchshunde"). Hierbei kommt es aber letztlich auf die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Besuche an. Das AG Osnabrück (Urt. v. 17.7.87, Az. 14 C 202/87, WM 1987, S. 380) stellt fest, dass "das mietvertragliche Tierhaltungsverbot ... nicht den stundenweisen Aufenthalt eines Hundes in Begleitung des Tierhalters anlässlich von Besuchen" umfassen soll (ebenso AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 17.5.94, Az. 23 C 662/93, ZMR 3/95, S. l). Andererseits ist es aber als Hundehaltung mit allen Konsequenzen anzusehen, "wenn der Besucher eines Mieters ständig einen Hund mit in die Wohnung bringt und der Hund dort über Nacht bleibt" (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 23.4.87, Az. 33 C 105/87?29, DWW 1988, S. 86). Die Abgrenzung mag im Einzelfall schwierig sein; ständiger Hundebesuch jedenfalls wird mit einer Hundehaltung durch den Mieter gleichgesetzt.
Konsequenzen
Hält der Mieter also einen Hund oder eine Katze, die der Vermieter nicht genehmigt oder deren Genehmigung er rechtmäßig widerrufen hat, so macht er im Sinne des § 541 BGB einen vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache. Der Vermieter muss diese Vertragsverletzung abmahnen. Setzt der Mieter nach und trotz dieser Abmahnung durch den Vermieter seine ungenehmigte und damit rechtswidrige Tierhaltung fort, kann der Vermieter gem. § 541 BGB die Unterlassung der Tierhaltung verlangen. Allerdings sollte sich der Vermieter hierfür nicht allzu viel Zeit lassen, da sonst die Gefahr besteht, dass sein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch verwirkt. Die Abmahnung der ungenehmigten Tierhaltung muss bald nach Kenntnis erfolgen. Die anschließende gerichtliche Geltendmachung der Vermieteransprüche muss ebenfalls bald nach Abmahnung bzw. Widerruf der Genehmigung erfolgen. "Der Vermieter, der die unberechtigte Hundehaltung abmahnt, muss der Abmahnung alsbald Taten folgen lassen, wenn der Mieter auf sein Verlangen erkennbar nicht eingeht." (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.93, Az. 24 S 90/93, WM 1993, S. 604). Tut der Vermieter dies nicht, besteht die Gefahr, dass seine Ansprüche verwirken bzw. dass das Gericht ihm eine stillschweigende Duldung der Tierhaltung unterstellt. Umstritten ist die Frage, ob eine trotz fehlender Genehmigung oder sogar gegen den Willen des Vermieters fortgesetzte Hundehaltung den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Das AG Jever (Urt. v. 21.7.94, Az. C 429/94) hat sogar eine fristlose Kündigung gem. §§ 543, 569 BGB für den Fall des ungenehmigten Haltens einer Deutschen Dogge in einem Mehrfamilienhaus für begründet erachtet, da es wegen der Größe und Unberechenbarkeit des Tieres dem Vermieter, der vor diesem Hund einfach Angst habe, nicht zumutbar sei, erst auf Unterlassung zu klagen. Allerdings wird auch die Gegenmeinung vertreten, wonach eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen fortgesetzt ungenehmigter Tierhaltung in der Regel rechtlich nicht möglich sei (LG Frankenthal/Pfalz, Urt. v. 13.12.89, Az. 2 S 239/89, WM 1990, S. 118).
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass bei Fehlen entsprechender Mietvertragsvereinbarungen die Zulässigkeit einer Tierhaltung in Mietwohnungen umstritten ist. Es empfiehlt sich daher für den Vermieter (natürlich nicht nur aus diesem Grund!), unbedingt einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Dort kann die Tierhaltung (individualvertraglich) grundsätzlich vollständig untersagt, oder auch unter einen Genehmigungsvorbehalt des Vermieters gestellt werden. Ist ein Genehmigungsvorbehalt vereinbart worden, sollte der Vermieter eine Verweigerung der Zustimmung begründen, schon deshalb, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, er hätte seine Zustimmung willkürlich und rechtsmissbräuchlich versagt. Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung sollte immer nur für ein konkret bezeichnetes Tier erteilt werden und kann grundsätzlich widerrufen werden, wenn es zu nicht unerheblichen Störungen und Belästigungen durch das Tier kommt.
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Bevor Sie einen kleinen Vierbeiner zu sich in die Wohnung holen, sollten Sie in Ihren Mietvertrag schauen und besser Ihren Vermieter verständigen.
Kaum eine Streitfrage zwischen Vermietern und Mietern spricht neben rechtlichen Problemen die Emotionen so stark an wie die der Tierhaltung. So erstaunt es auch nicht, dass sich die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof immer wieder mit diesem Thema befassen müssen. Doch trotz einer Fülle von Entscheidungen: Die Unsicherheit unter den Beteiligten ist groß, da die "Umstände des Einzelfalls" eine große Rolle spielen. Normalerweise wird dem Vermieter das Recht zugestanden, die Tierhaltung durch seine Mieter für zulässig zu erklären - oder nicht. Ausnahme: Kleintiere wie Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen und Kanarienvögel dürfen in die Wohnung, ohne dass jemand gefragt werden müsste - und unabhängig davon, was dazu im Mietvertrag steht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch die Klausel "Das Halten von Haustieren ist verboten" verworfen. (AZ: VIII ZR 10/92) Unter dieses Verbot würden nämlich auch Kleintiere fallen.
Das Schicksal von Hund oder Katze hingegen hängt von der Billigung des Vermieters ab. Wer einen Vierbeiner halten will, der sollte in den Mietvertrag schauen. Steht dort "Das Halten von Hunden und Katzen ist verboten", so ist dies quasi ein Evangelium.
Stellt der Vermieter fest, dass ein Mieter Hund oder Katze hat, obwohl dies gegen den Mietvertrag verstößt, so muss er das baldmöglichst beanstanden. Vermieter nämlich, die es längere Zeit dulden, dass ein Mieter ein solches Tier hält, können dann nicht mehr fordern, dass Waldi oder Miezi abgeschafft werden. Viele Mietverträge sind aber nicht ganz so rigoros. Sie sprechen nicht ein absolutes Verbot aus. Es heißt vielmehr: "Die Tierhaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters". Hier kann also "gehandelt" werden.
Aber auch wenn die Tierhaltungsklausel unwirksam ist oder wenn der Vertrag überhaupt keine Regelung enthält, darf der Mieter nicht einfach ein Tier anschaffen. Der Vermieter muss gefragt werden; er hat das letzte Wort.
Der Vermieter darf aber seine Zustimmung nicht grundlos verweigern. Beispiel: Eine Familie kauft einen Hund, ohne ausdrücklich die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Grund: Die Nachbarn haben schon seit drei Jahren einen Pudel, ein Ehepaar eine Etage höher seit einem Jahr einen Spitz. Hier würde der Vermieter unwirksam handeln, wenn er ohne besondere Begründung von den dritten Mietern verlangen würde, ihr Tier aus dem Haus zu schaffen.
Es ist nicht selten, dass der Vermieter eine früher erteilte Erlaubnis widerruft. Ob dies rechtlich möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Zumindest muss der Vermieter einen triftigen Grund haben. Auch darf er die Erlaubnis nicht als Druckmittel einsetzen - zum Beispiel mit einer Mieterhöhung. Sollte aber ein "erlaubter" Vierbeiner für die Mitbewohner untragbar werden, etwa weil er ihnen Angst einflößt, dann muss er wieder aus dem Haus.
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Hund trotz Verbot
Auch wenn der Mietvertrag Haustiere verbietet, gibt es einen Hoffnungsschimmer für Tierliebhaber: Sind alle Mitbewohner und Nachbarn einverstanden, darf ein kleiner Hund einziehen.
Auch wenn ein Mietvertrag verbietet, in der Wohnung ein Tier zu halten, dürfen Mieter nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf einen kleinen Hund haben, wenn sich alle Mitbewohner und Nachbarn damit einverstanden erklären.
Eine Frau hielt in ihrer Mietwohnung einen kleinen Hund, obwohl ihr die Tierhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag untersagt war. Es handelte sich um einen so genannten Lhasa Apso mit einer Schulterhöhe von nur 25 Zentimetern. Die anderen Mietparteien hatten den vierbeinigen Hausgenossen ins Herz geschlossen, aber der Vermieterin war er ein Dorn im Auge. Sie forderte die Abschaffung des Tieres und berief sich auf die entsprechende Regelung im Mietvertrag. Als die Mieterin sich nicht von ihrem Hund trennen wollte, ging der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschied zugunsten der Mieterin. Zwar sei es Vermietern grundsätzlich gestattet, die Entscheidung über die Zulassung der Tierhaltung im Haus zu treffen. Im vorliegenden Fall sei die Berufung der Vermieterin auf die Verbotsklausel im Mietvertrag jedoch rechtsmissbräuchlich. Die Ausübung einer formalen Rechtsposition sei dann missbräuchlich und damit unzulässig, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege. Das sei hier der Fall. Sämtliche Hausbewohner sowie die unmittelbaren Nachbarn hätten schriftlich bestätigt, dass sie mit der Haltung des Hündchens einverstanden seien. Das Tier laufe auch nicht frei im Haus herum oder störe den Hausfrieden in sonstiger Weise. Außerdem sei es so klein, dass durch die Hundehaltung auch keine übermäßige Abnutzung oder Beschädigung der Mietwohnung zu erwarten sei. Die Mieterin dürfe ihren Vierbeiner behalten, so das Urteil.
Aktenzeichen: Amtsgericht Hamburg-Bergedorf 409 C 517/02
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Verletzungen durch Hunde
Der Tierhalter haftet fast immer, wenn sein Tier etwas anstellt. Die große Ausnahme, wenn der Hund dem Beruf oder Erwerbstätigkeit des Halters dient.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 7 U 21/95)
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Schmerzensgeld nach Hundebiss
Hundebissverletzungen sind nicht nur äußerst schmerzhaft, sondern hinterlassen oftmals auch unschöne Narben, weil es sich nicht um glatte Schnittverletzungen handelt, sondern um ausgerissene und ausgefranste Fleischwunden. Gerade solche Hundebissverletzungen im Gesichtsbereich mit bleibenden, mehrere Zentimeter langen Narben rechtfertigen bei einem acht Jahre alten Mädchen ein Schmerzensgeld von DM 20.000,--
(Oberlandesgericht Celle, Az 20 U 17/96)
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Postbote in Not
Gleich drei Dackel attackierten einen Postboten, als dieser auf einem Bauernhof die Post zustellen wollte. Dies ließ sich der Postbote aber nicht gefallen und setzte sich mit Fußtritten und Stockschlägen zur Wehr. Im Eifer dieses Gefechtes wurde ein Dackel verletzt, worauf der Hundehalter den Postboten auf Schadensersatz (Tierarztkosten in Höhe von DM 1.500,--) verklagte. Das Gericht wies die Klage des Hundehalters ab und sprach dem Postboten ein Notwehrrecht zu. Denn das Leben und die Gesundheit des Briefträgers sind höher zu bewerten als die Unversehrtheit eines Dackels.
(Oberlandesgericht Hamm, Az 27 U 218/94)
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Streicheln eines fremden Hundes
Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies ausdrücklich erlaubt. Diese Erfahrung musste auch ein Tierfreund machen, der in einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als "Belohnung" hierfür von dem Hund gebissen wurde. Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Hundes ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadensersatz zu Hälfte zu.
(Amtsgericht Frankfurt, Az 30 C 2326/95-47)
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Gastwirt haftet für seinen Hund
Ein Gastwirt muß darauf achten, daß sein scharf abgerichteter Wachhund in den frei zugänglichen Räumlichkeiten nicht zu einer Gefahrenquelle für die Gäste wird.
Verletzt der Gastwirt diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht, haftet er dem verletzten Gast auf Schadensersatz. Damit wurde der Schadensersatzklage eines Gastes stattgegeben, der bereits um 11.15 Uhr die Gaststätte betreten hatte, obgleich am Eingang auf einem Schild darauf hingewiesen wurde, daß der Betrieb erst um 12.00 Uhr beginnt. Als der Gast eintrat und weder weitere Gäste noch Gastwirt antraf, wurde er von dem Hund angefallen und erheblich verletzt. Das Gericht war der Auffassung, daß der Gastwirt seinen Hund nicht hätte frei laufen lassen dürfen, wenn er die Eingangstür nicht für jedermann verschlossen hält. Der Gastwirt hätte damit rechnen müssen, daß schon vor Lokalöffnung Gäste kommen können, zumal es nicht außergewöhnlich ist, daß Gäste auch außerhalb der eigentlichen Tischzeiten kommen.
Landgericht Krefeld, Az.: 3 0 645/93
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Vorsicht vor fremden Hunden
Eine Frau war bei Bekannten zu Besuch, die einen Rottweiler hatten. Als sie das ihr unbekannte Tier streicheln wollte, biß der Hund sie in den Arm. Die Frau verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Richter entschied: 50% des Schadens müsse sie selbst tragen, weil sie sich einem fremden Hund zu vertrauensselig genähert habe.
(OLG Frankfurt - Az. 7 U 91/99)
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Welcher Hund hat gebissen?
Ein Hund biß einen Schüler, dieser forderte Schmerzensgeld. Der Halter besaß mehrere Hunde, von denen allerdings nur einer versichert war. Er gab der Versicherung an, daß der versicherte Hund gebissen habe. Diese Version glaubte ihm die Gesellschaft nicht und forderte Beweise. Der Hundehalter klagte - und verlor, weil er die gewünschten Beweise wie z.B. Zeugenaussagen nicht erbringen konnte (Amtsgericht Hanau, Az: 33 C 1440/94-13).
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Halter haften für Schäden durch ihre Hunde
Köln, 21.5.02
Bringen miteinander balgende Hunde im Spiel einen Menschen zu Fall, müssen die Hundehalter gemeinsam für den Schaden aufkommen. Das gilt auch dann, wenn der Sturz die Folge eines Ausweichmanövers war, berichtet der Anwalt-Suchservice in Köln unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 11 U 79/01).
In dem verhandelten Fall hatten zwei Hundebesitzer ihre Tiere auf einer Wiese spielen lassen und sie dann zurückgepfiffen. Die Hunde kamen mit hohem Tempo angelaufen und rissen dabei eine der Hundebesitzerinnen um. Für die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen forderte sie von dem zweiten Hundebesitzer vor Gericht Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Nach Ansicht der Richter war der Sturz eine Folge «typischer Tiergefahr», wie sie von Hunden ausgehe. Für diese müsse der Halter haften. In Fällen, in denen mehrere Hunde beteiligt seien und sich nicht genau feststellen lasse, welcher Hund den Schaden verursacht habe, müssten alle Halter haften.
Die Richter entschieden, dass die Klägerin Schmerzensgeld und ihren Schaden zur Hälfte von dem anderen Hundehalter ersetzt bekommen. Die anderen Hälfte müsse sie jedoch selber tragen.
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Hund und Erbe
Können Hunde erben?
Und was geschieht mit meinem Tier, wenn mir etwas zustoßen sollte?
Diese bange Frage stellen sich viele Menschen, die ein Tier halten oder eines zu sich nehmen wollen. Damit die Versorgung des Tieres über den Tod des Halters hinaus sichergestellt ist, möchten viele Tierfreunde Hund oder Katze im Testament bedenken. Wie sollte solch ein Testament abgefaßt werden? Jutta Breitwieser, Bundesvorsitzende und Juristin, berichtet über ihre Erfahrungen:
Vor kurzem hat einer meiner Bekannten zwei Katzen vom Bund gegen Mißbrauch der Tiere übernommen. Obwohl er erst 35 Jahre alt ist, möchte er für seinen Todesfall Vorsorge treffen, damit die beiden Katzen nicht unversorgt als Waisen zurückbleiben, wenn ihm irgendetwas zustoßen sollte.
Er weiß bereits, was er im Testament nicht schreiben darf, nämlich: „Ich setze meine Katzen als Erben ein". Während in Amerika und England Tiere sehr wohl erben dürfen, müssen es nach deutschem Recht natürliche oder juristische Personen (z.B. Vereine) sein. Damit die beiden Katzen bis zu ihrem Lebensende gut versorgt sind, schlage ich ihm die folgend angeführten juristisch einwandfreien Formulierungen vor:
Alternative:
„Ich vererbe dem Bund gegen Mißbrauch der Tiere e.V. mit Sitz in München mein Vermögen mit der Auflage, daß der Verein für meine Tiere bis zu ihrem natürlichen Tod gut sorgt.
In meinem Todesfall sollen die Tiere unverzüglich abgeholt und privat bei Tierfreunden oder im vereinseigenen Tierheim ...................... untergebracht werden. Weiterhin setze ich folgende Vermächtnisse für Privatpersonen aus:
................................................................................................. „
2. Alternative:
„Als Erbe setze ich .................... (Name und Adresse einer Privatperson) ein. Der Erbe soll folgendes Vermächtnis erfüllen:
..................................................................................................
Meine Tiere vermache ich dem Bund gegen Mißbrauch der Tiere e.V. mit Sitz in München mit der Auflage, sie privat bei Tierfreunden oder im vereinseigenen Tierheim ...................
unterzubringen und sie bis zu ihrem natürlichen Tod gut zu versorgen. Der Verein erhält hierfür die Summe von Euro................. „
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Darf der Tierarzt den Hund behalten ??
Urteil: Wenn der Tierarzt den Patienten behält
Köln/NRW, 22.10.02
Verweigert ein Hundezüchter die sofortige Zahlung einer Tierarzt-Rechnung, kann der Arzt das Tier erst einmal einbehalten. Darauf weist der Anwalt-Suchservice in Köln hin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Mainz (Az.: 6 S 4/02).
In dem verhandelten Fall hatte der Betreiber einer Hundezucht einen Boxer wegen eines Milzrisses in eine Tierklinik gebracht. Die Klinik verlangte nach der erfolgreichen Operation das ausstehende Honorar von 1000 Euro. Als der Mann dies verweigerte, behielt die Klinik den Hund. Die Richter gaben der Tierklinik Recht.
Entscheidend sei, dass der Kläger den Boxer in seiner Eigenschaft als Hundezüchter gehalten habe. Das setze eine gewisse emotionale Distanz zum Tier voraus. Es habe deshalb keine besondere Bindung des Hundes an seinen Halter bestanden. Somit hätte es auch nicht zu Vereinsamungsgefühlen oder seelischem Schmerz bei dem Vierbeiner kommen können. Nur eine solche Gefahr hätte es gerechtfertigt, dem Tierarzt das Zurückbehalten des Hundes abzusprechen.
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